§1 Geltung der Bedingungen
(1) Es gelten ausschließlich die Einkaufsbedingungen der Orlik & Co GmbH.
(2) Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
(3) Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
(4) Alle Vereinbarungen, die zwischen Orlik & Co GmbH und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
(5) Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Lieferung der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
(6) Gegenbestätigungen des Lieferanten unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Lieferbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Einkaufsbedingungen sind nur wirksam, wenn Orlik & Co GmbH sie schriftlich bestätigt.
§2 Bestellungen – Bestellunterlagen
(1) Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen anzunehmen.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten, insoweit gilt ergänzend die Regelung von §9. Abs. 7.
§3 Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis „Lieferung frei Haus“, einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis nicht enthalten.
(2) Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, daß er diese nicht zu vertreten hat.
(3) Orlik & Co GmbH bezahlt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen nach Rechnungserhalt netto.
(4) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.
§4 Liefertermin
(1) Die in der Bestellung angegebene Liefertermin ist bindend.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
(3) Im Falle des Lieferverzuges stehen Orlik & Co GmbH die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
§5 Gefahrenübergang – Dokumente
(1) Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, „frei Haus“ zu erfolgen.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben. Unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.
§6 Mängeluntersuchung – Gewährleistung
Orlik & Co GmbH ist verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen. Eine Rüge ist rechtzeitig erfolgt, sofern sie innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.
(2) Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen Orlik & Co GmbH ungekürzt zu. Unabhängig davon ist Orlik & Co GmbH berechtigt, vom Lieferanten nach Wahl Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen.
(3) Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
(4) Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
§7 Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz
(1) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, Orlik & Co GmbH insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
(2) Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. (1) ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
(3) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung in angemessener Höhe, mindestens jedoch € 3 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
§8 Schutzrechte
(1) Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.
(2) Wird Orlik & Co GmbH von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Orlik & Co GmbH ist nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
(3) Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die Orlik & Co GmbH aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwächst.
§9 Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung
(1) Sofern Orlik & Co GmbH Teile, Materialien oder Werkzeuge beim Lieferanten beistellt, behält Orlik & Co GmbH sich hieran das Eigentum vor.
(2) Verarbeitungen oder Umbildungen durch den Lieferanten werden für Orlik & Co GmbH vorgenommen.
(3) Wird die beigestellte Ware mit anderen, Orlik & Co GmbH nicht gehörenden, Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Orlik & Co GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der beigestellten Sache(Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
(4) Wird die von Orlik & Co GmbH beigestellte Ware mit anderen, Orlik & Co GmbH nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt Orlik & Co GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant der Orlik & Co GmbH anteilmäßig Miteigentum überträgt.
(5) Der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für Orlik & Co GmbH.
(6) An Werkzeugen behält Orlik & Co GmbH sich das Eigentum vor. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeugeausschließlich für die Herstellung der von Orlik & Co GmbH bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die Orlik & Co GmbH gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant Orlik & Co GmbH schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Orlik & Co GmbH nimmt die Abtretung hiermit an.
(7) Der Lieferant ist verpflichtet, an den Orlik & Co GmbH gehörenden Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er Orlik & Co GmbH sofort anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
(8) Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit ausdrücklichen Zustimmung der Orlik & Co GmbH offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. Sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
(9) Soweit die Orlik & Co GmbH gemäß Abs. (1-4) zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller von Orlik & Co GmbH noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 20 % übersteigt, ist Orlik & Co GmbH auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.
§10 Gerichtsstand – Erfüllungsort
(1) Der Geschäftssitz der Orlik & Co GmbH gilt als Gerichtsstand vereinbart,. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Ansprüche an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand geltend zu machen.
(2) Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der Orlik & Co GmbH Erfüllungsort.
§11. Allgemeine Bestimmungen
(1) Für diese Einkaufsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Orlik & Co GmbH und dem Lieferanten gilt ausschließlich Österreichisches Recht..
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen oder Bestimmungen im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
(3) Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksamen Bestimmungen durch im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelungen zu ersetzen.